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 Forum Index —› Software, Internet —› EuGH urteilt: Internet-Links auf Artikel sind erlaubt
 


Autor Mitteilung
Nubira
Moderator

Beiträge: 15134


Gesendet: 08:19 - 14.02.2014

Nahezu jede Website im Internet verfügt über Links zu anderen Seiten. Die Gründe dafür sind vielfältig: weiterführende Links zu Informationen, zu bekannten Portalen, Foren, Blogs oder Communities, um auf Kuriositäten hinzuweisen oder beispielsweise nur um die Angebote der Lieblings-Band oder Internetseiten von Freunden zu bewerben und weiter zu empfehlen. Doch wie verhält es sich rechtlich, wenn der Betreiber einer Website, die verlinkt wurde, gar nicht damit einverstanden ist. Dies hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 13 U 4/07, Urteil vom 15.02.2007) zu entscheiden.

Im Fall hatte der Betreiber einer Website, die sich mit Baumängeln bzw. "Pfusch am Bau" beschäftigt, mit dem Hinweis "Hier der Bauträger, der unser Haus gebaut hat" auf dessen Homepage einen Link gesetzt. Dieser sah dadurch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seines Unternehmens. Das Gericht sah dies jedoch nicht so und sah denjenigen, der den Link gesetzt hatte, im Recht.

Insbesondere konnte nach Ansicht des Gerichts der Kläger nicht nachweisen, inwiefern durch die Verlinkung ein Eingriff in seinen Gewerbebetrieb stattgefunden habe. § 1004 BGB schütze zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, dazu gehören auch die Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen, doch stelle eine Verlinkung im Internet grundsätzlich etwas positives dar und sei erwünscht. Das Gericht erklärt für den konkreten Fall: "Alleine die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem "Pfuscher am Bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich alleine auch noch nicht zum Ausdruck, bei der (...) Klägerin handele es sich um eine Pfuschfirma".

Fazit:
Das Gericht hat dabei ausdrücklich offen gehalten, dass durch Kommentare auf der Webseite der Eindruck einer möglicherweise beleidigenden Darstellung entstehen könnte. Im verhandelten Fall ging es jedoch einzig und alleine um die Frage der Rechtmäßigkeit einer unerwünschten Verlinkung und deren möglichen Folgen.

Autor: Philipp Otto
>Quelle

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