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Autor Mitteilung
asbacherbär
Boardkaiser

Beiträge: 3444


 

Gesendet: 09:21 - 10.12.2006

@ Cohagen hab sie kommen sehen also Gartentür auf dann Haustür auf und sind in einem durch ohne was zu beschädigen. [Link zum eingefügten Bild]
tomcat
Boardkönig

Beiträge: 1099


 

Gesendet: 10:28 - 10.12.2006

Klasse Text ist das.
Cohagen
Boardkaiser

Beiträge: 3375


 

Gesendet: 11:50 - 13.12.2006

Wie aus diesem Artikel der Frankfurter Rundschau vom 13.12.2006 deutlich wird, wird das Ausschnüffeln von PCs bereits praktiziert:

"Ausschnüffeln von PC gestoppt
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die heimliche Durchsuchung des Computers eines Beschuldigten nicht erlaubt. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Generalbundesanwältin Monika Harms legte Beschwerde ein.

Monika Harms legt Beschwerde ein (ap)
Karlsruhe - Der Konflikt zwischen Bundesanwaltschaft und BGH-Ermittlungsrichter entstand in einem aktuellen Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft. Die Behörde beantragte, die vom Verdächtigen benutzten Personalcomputer und Laptops zu durchsuchen. Die auf Festplatte abgelegten Dateien und E-Mails sollten durchforscht und beschlagnahmt werden.

Das sollte aber nicht in einer offiziellen Wohnungsdurchsuchung, sondern durch heimlichen Zugriff geschehen. Mit einer Art "trojanischem Pferd" verschaffen sich die Ermittler Zugriff auf den Computer eines Beschuldigten, ohne dass der es merkt. Da bei Durchsuchungsmaßnahmen eine richterliche Genehmigung erforderlich ist, wurde sie beim zuständigen Ermittlungsrichter des BGH, Ulrich Hebenstreit, beantragt. Der Ermittlungsrichter lehnte jedoch ab. Der Antrag sei unzulässig, denn es gebe keine gesetzliche Grundlage hierfür. In dem Beschluss, der bereits am 25. November erging, aber erst nach einer Veröffentlichung im Kölner Stadtanzeiger auf Anfrage veröffentlicht wurde, wird der Vergleich mit einer Wohnungsdurchsuchung verneint.

Denn Wohnungsdurchsuchungen erfolgten öffentlich. Bei Abwesenheit des Beschuldigten werde sogar ein Zeuge hinzugezogen. Der Zugriff auf die Festplatte erfolge aber heimlich. Auch eine Telekommunikationsüberwachung liege beim heimlichen Zugriff auf die Computerdateien nicht vor, so der Ermittlungsrichter weiter. Denn hier sollten abgespeicherte Dateien und E-Mails durchsucht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber gerade entschieden, dass der Telekommunikationsvorgang mit dem Abspeichern abgeschlossen ist. Folglich, so Hebenstreit, sei auch die Vorschrift zu Telefonüberwachungen nicht anwendbar. Da die heimliche Durchsuchung des Computers einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht vorliege, dürfe der nur durch ein Gesetz erfolgen. Da es das aber nicht gebe, sei der Antrag unzulässig.

Die Bundesanwaltschaft legte gegen die Entscheidung sofort Beschwerde ein. Der Ermittlungsrichter blieb jedoch bei seiner Entscheidung. In seiner zweiten Begründung vom 28. November ergänzt Hebenstreit, die heimliche Durchsuchung entspreche am ehesten dem "großen Lauschangriff", der in Paragraf 100c der Strafprozessordnung geregelt ist. Denn die Dateien seien häufig ebenso sensibel wie das vertrauliche Gespräch in einer Wohnung. Aber auch die Vorschriften über die Genehmigung eines großen Lauschangriffs könnten nicht einfach auf die Durchsuchung eines Computers übertragen werden. Bei einem Eingriff "von solch hohem Gewicht" sei eine eigenständige gesetzliche Grundlage erforderlich.

Eine "analoge Anwendung" anderer Vorschriften komme hier nicht in Betracht. Nun muss über die Beschwerde von Generalbundesanwältin Monika Harms der Dritte Strafsenat des BGH entscheiden. Der Termin war am Dienstag noch offen."

Aktenzeichen: 1 BGs 184/2006 und 186/2006
Esurb
Boardkönig

Beiträge: 1519


 

Gesendet: 18:40 - 14.12.2006

Gegen "staatliche Hacker"
Datenschutzbeauftragter Schaar lehnt Online-Durchsuchungen ab

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/8/0,3672,4090408,00.html

Gruß Esurb

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