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Autor Mitteilung
Bastet
Premium-User

Beiträge: 339


 

Gesendet: 15:37 - 22.08.2005

§ 108 b Urheberrechtsgesetz sieht daher vor, dass nur Gewerbetreibende bei Umgehung des Kopierschutzes oder Einführung oder Verbreitung bestraft werden. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Obwohl somit dem Privatkopierer keine Strafverfolgung droht, ist sein Handeln nicht ganz ohne Risiko. Der Urheber hat bei Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen immer noch Schadenersatzansprüche. Diese bestehen in Höhe der Lizenz, die er eigentlich bei einem ordnungsgemäßen Verkauf an den Urheber hätte zahlen müssen. Man kann hier in der Regel ungefähr vom CD- oder DVD- Preis ausgehen. Bisher sind jedoch noch keine Fälle bekannt, in denen die Musik- oder Filmindustrie derartige Ansprüche gegenüber privaten Nutzern geltend gemacht hat. Die Gefahr für private Nutzer besteht jedoch immer darin, dass für zu viele Personen Kopien hergestellt werden und diese Personen entsprechend des Gesetzes mit dem Täter nicht mehr persönlich verbunden sind. In diesem Fall ist sowohl eine Strafbarkeit gegeben, wie auch allein auf Grund der Anzahl der Kopien mögliche größere Schadenersatzansprüche.

.----.?

ist das ein quasi Freifahrtschein?

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