Wir sind umgezogen!!! www.thunderbird-sport.de

    

 · Home · Impressum & Datenschutz · Suche

Seiten mit Postings: 1 2

zum Seitenende

 Forum Index —› Technik & Tipps —› Kennzeichenwinkel
 


Autor Mitteilung
oxibis
Moderator

Beiträge: 3440


Gesendet: 17:15 - 18.11.2006

Ich bin grad am Tüfteln

Der Heckfender ist schon kupiert.

jetzt ist die Rücklichthalterung und der Nummernschildhalter dran.

Weil das Nummernschild jetzt höher montiert wird, stehts nicht mehr ganz so senkrecht.

Gibts Vorschriften, um wieviel Grad das Kennzeichen maximal geneigt sein darf?

Oder ist das im Ernstfall individuell mit der Rennleitung verhandelbar.

inha1
Moderator

Beiträge: 5043


 

Gesendet: 17:50 - 18.11.2006

[Link zum eingefügten Bild]

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

1.

Fahrzeuge von Behörden,
2.

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3.

(gestrichen)
4.

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
5.

Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
6.

Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
7.

schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
8.

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solchens Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) aufgehoben.

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBL. I S. 1137) angebracht werden.

(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter konsularischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.


[Link zum eingefügten Bild]
Thomas Johannsen
Moderator

Beiträge: 6244


 

Gesendet: 17:55 - 18.11.2006

Olaf
Moderator

Beiträge: 12133


 

Gesendet: 17:59 - 18.11.2006

ich wollte grad reinschreiben: "irgendwo zwischen 90° und 60° wirds wohl liegen..."

hat sich ja dank Ingo erledigt

Gruß
Olaf
inha1
Moderator

Beiträge: 5043


 

Gesendet: 18:01 - 18.11.2006

Alles aus dem Kopf zitiert, ich liebe mein Land, meine Kanzlerin, meinen Verkehrsminister und meine Mutti!

[Link zum eingefügten Bild]
Stephank.


Beiträge: 948


 

Gesendet: 18:15 - 18.11.2006

Hab schon mal 5€ fürn Zahln müssen weils zu schräg war

wörtlich: "Das Kennzeichen kann ja nur noch von unserer Luftüberwachung gesehen werden"
T-sprinter


Beiträge: 1515


 

Gesendet: 18:16 - 18.11.2006

So is schön Ingo!

[Link zum eingefügten Bild]


inha1
Moderator

Beiträge: 5043


 

Gesendet: 18:28 - 18.11.2006
oxibis
Moderator

Beiträge: 3440


 

Gesendet: 18:58 - 18.11.2006

Zitat:
Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein.


BINGO, INGO !

Mille Grazie!

Ingo, ich hab schon befürchtet, bei Deinem Roller sei alles legal, weil Dein Nummernschild wohl besser aus dem Hubschrauber als aus dem Streifenwagen ablesbar ist.

Hubert
Hilfspolizist aus dem wilden Süden
inha1
Moderator

Beiträge: 5043


 

Gesendet: 19:02 - 18.11.2006

Guckst du, alles von sowas von korrekt, man nennt mich mit 2tem Namen Bessergehtsnicht!

Ma sogen, jetzt nä!

Reiner Sterneschinderhannes, ein Titan!
oxibis
Moderator

Beiträge: 3440


 

Gesendet: 02:05 - 19.11.2006



Scheisswinkelgrad, promillprozent usw.

Ich baus dran, wies gut aussieht. Die koennen mich mal.



Hubert*illegalissimo*

Hilfspolizist A.D.

Seiten mit Postings: 1 2

- Kennzeichenwinkel -

zum Seitenanfang



 Forum Index —› Technik & Tipps —› Kennzeichenwinkel
 



Version 3.1 | Load: 0.002504 | S: 1_6